Wer in den KJR aufgenommen werden will, muss die Aufnahmevoraussetzungen nach der Satzung des BJR (§ 4) erfüllen:
§ 4 Aufnahme-Voraussetzungen
- Mitglied des Bayerischen Jugendrings kann jeder Jugendverband (im Sinne eines Zusammenschlusses mehrerer Gruppen) oder jede Jugendgruppe in Bayern werden, unabhängig von ihrer Rechtsform. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass der antragstellende Jugendverband bzw. die Jugendgruppe
a) nach ihrem Organisationsstatut und dem Gesamtbild ihrer Tätigkeit im wesentlichen Aufgaben der Jugendarbeit wahrnimmt und seit mindestens einem Jahr tätig ist;
b) nach ihrem Organisationsstatut und dem Gesamtbild ihrer Tätigkeit eine demokratische Willensbildung gewährleistet;
c) nach ihrem Organisationsstatut und dem Gesamtbild ihrer Tätigkeit bereit und imstande ist, die Aufgaben des Bayerischen Jugendrings mitzutragen und zu unterstützen;
d) die Satzung des Bayerischen Jugendrings anerkennt und zur Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedsorganisationen im Sinne dieser Satzung bereit ist;
e) in ihrer Aufgabenstellung und Tätigkeit nicht durch ihr Organisationsstatut, einen Grundsatzbeschluss, organisatorische oder andere dauerhafte Festlegungen parteipolitisch gebunden ist;
f) den Aufnahmeantrag durch das nach ihrem Organisationsstatut zuständige Beschlussorgan beschlossen hat.
Darüber hinaus muss die antragstellende Jugendorganisation wegen der mit der Aufnahme in den Bayerischen Jugendring verbundenen öffentlichen Anerkennung auch die dafür geforderten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. - Jugendverbände und Jugendgruppen, die Teil eines Gesamtverbandes mit Erwachsenen sind, haben ausser einem eigenen Organisationsstatut einen eigenen Etat und eine eigene Rechnung zu führen. Ihnen muss das Recht auf selbständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatut der Gesamtorganisation eingeräumt werden.
- Ein Jugendverband bzw. eine Jugendgruppe ist ein Zusammenschluss von jungen Menschen, in der Regel bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
- Freie Träger der Jugendarbeit: (z.B. Caritas, Kirchen, Kath. Jugendsozialwerk, Diakonisches Werk usw.) Maßnahmen: z.B. „Tage der Orientierung“
- Wer dem Kreisjugendring angeschlossen oder freier Träger der Jugendarbeit ist, ist antragsberechtigt.
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